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16 Minuten Lesezeit (3206 Worte)

Makler – was Du vor Beauftragung wissen solltest!

maklervertrag

Makler. Die meisten von uns hatten schon mit Immobilienmaklern zu tun. Welche Aufgaben & Pflichten hat der Makler? Wie hoch ist die Maklerprovision? Mehr hier:


Makler beauftragen - Luxus oder gar notwendiges Übel?

Es stimmt: Einen Makler zu beauftragen kostet Geld. Geld, das Wohnungssuchende lieber in die neue Einrichtung und Vermieter lieber in Neuinvestitionen stecken würden. Also warum einen Vermittler beauftragen?

Die Leistung eines guten Maklers ist nicht zu unterschätzen: Keineswegs sperrt er nur Türen für Besichtigungen auf. Einen Großteil seiner Arbeit erbringt er hinter den Kulissen. Ein guter Immobilienmakler bietet langjährige Erfahrung im Immobilien-Bereich und begleitet als Experte Immobiliengeschäfte auch aus kaufmännischer Sicht.

Vielleicht bist Du ja selber Immobilienprofi und Du lebst von der Vermietung Deiner Wohnungen? Dann wirst Du wahrscheinlich keinen Immobilienmakler benötigen. Die meisten von uns sind aber keine Immobilienprofis oder haben keine Zeit, eigenständig eine Immobilie "auf den Markt" zu bringen. Genau hier kommt der Vermittler ins Spiel.


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Was darf ein Makler vermitteln?

Ein Immobilienmakler ist jemand, der gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Folgende Vermittlungsgeschäfte fallen unter das Maklergesetz in Österreich:

  • Kauf, Verkauf, Tausch von Grundstücken sowie Rechten an Immobilien
  • Kauf, Verkauf, Tausch von Wohnungen, Geschäftsräumen sowie Unternehmen
  • Vermittlung von Bestandsverträgen (Mietverträgen)
  • Handel mit Immobilien, einschließlich Mietkauf
  • Vermittlung von Immobilienfonds
  • Vermittlung von Hypothekarkrediten


Vorteile des Maklerservice

Der Vermittler berät seinen Auftraggeber bereits im Vorfeld umfassend, denn er weiß, welche Preise in welchen Lagen aktuell üblich oder erzielbar sind. Über Preise oder Vertragsdetails zu verhandeln ist zielführender, wenn ein Makler zwischen den Parteien vermittelt. Häufig hat der Vermittler auch einen Finanzierungspartner an der Hand. 

Sein Honorar erhält der Vermittler nur im Erfolgsfall, so gesehen sind alle im Vorfeld erbrachten Leistungen für den Auftraggeber kostenlos. 

Da Immobilienmakler Verkaufsprofis sind und in der Regel schneller den passenden Käufer oder Mieter finden, profitieren insbesondere Eigentümer von Immobilien von dem Service des Maklers, da sie schneller an ihr Geld kommen. 

Umgekehrt ist der Kauf einer Immobilie für viele Menschen die größte - und mitunter tückenreichste - Finanztransaktion ihres Lebens, die keinesfalls ohne Begleitung durch Profis abgewickelt werden sollte. 

Den Makler trifft dabei nicht nur die aktive Aufklärungs- und Informationspflicht, er haftet sogar für Schäden, die aus einer mangelhaften Beratung resultieren. Die Rechte und Pflichten des Immobilienmaklers regelt das Maklergesetz.

  • Vermittler kennt Angebot und Nachfrage in der Region
  • Vermittlung durch Immobilienmakler führt schneller zum Ziel
  • Nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss steht dem Vermittler eine Vermittlungsprovision zu
  • Vermittler hat aktive Aufklärungs- und Informationspflicht und haftet für mangelhafte Beratung


Der Makler als Diener zweier Herren

Was es beim Makler insbesondere in Österreich zu beachten gilt: Vermittler sind grundsätzlich berechtigt, sowohl vom Vermieter bzw. Eigentümer als auch vom Kauf- oder Mietinteressenten eine Provision zu verlangen. Anders gesagt, in Österreich gilt das Prinzip des „Doppelmaklers".

Der Doppelmakler hat die Interessen beider Parteien zu vertreten. Vom Gesetz her hat der Makler Interessenwahrungs- und Unterstützungspflichten, wodurch er Wohnungssuchende vor nachteiligen Geschäften schützen muss.

Ein seriöser Vermittler wird nicht auf den „schnellen Euro" oder auf die höchste Miete abzielen, sondern nach der Erstbesichtigung und bei der Erstberatung dem Vermieter eine realistische & marktkonforme Preiseinschätzung geben.

Dies ist insbesondere bei Mietwohnungen wichtig, die dem Vollanwendungsbereich des MRGs unterliegen. Kein Vermieter möchte nach Vertragsabschluss mit einer Reklamation oder gar Klage wegen eines ungerechtfertigt hohen Mietzinses konfrontiert werden, die im schlimmsten Fall sogar zur einer teilweisen Mietzins-Rückzahlung für die letzten Jahre enden kann.

  • Immobilienmakler ist berechtigt, von beiden Vertragsparteien eine Vermittlungsgebühr zu verlangen (Doppelmakler)
  • In der Praxis ist die gleichzeitige Interessensvertretung von Abgeber und Interessent kaum möglich
  • Vermittler muss lt. Gesetz Wohnungssuchende vor nachteiligen Geschäften schützen
  • Mieter und Käufer sollten sich keinesfalls zu einem Abschluss drängen lassen

Wer zahlt die Maklerprovision: Mieter oder Vermieter?

Bei erfolgreichem Vertragsabschluss steht dem Makler eine Vermittlungsprovision zu, und zwar von beiden Vertragsparteien. Grundsätzlich ist die Höhe des Vermittlungsentgelts Verhandlungssache, der Gesetzgeber regelt nur die zulässigen Höchstbeträge. 

Für die erfolgreiche Vermittlung von Mietverträgen darf der Immobilienmakler maximal 3 Bruttomonatsmieten vom Vermieter und – je nach Mietvertragsdauer- maximal 1 bis 2 Bruttomonatsmieten vom Mieter kassieren. Abweichende Bestimmungen gelten für gewerbliche Immobilien.

Für die Provisionsvereinbarung gilt Formfreiheit, sie ist also nicht zwingend an eine schriftliche Vereinbarung gebunden, sondern kann auch mündlich oder schlüssig erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.


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Wie ist das mit dem Bestellerprinzip?

Weil der Vermittler in der Praxis kaum die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen sorgfältig vertreten kann, wird schon seit längerem – und nach deutschem Vorbild – die Einführung des „Bestellerprinzips" in Österreich diskutiert: Demnach zahlt nur jener Vertragspartner die Vermittlungsprovision, der den Vermittler beauftragt hat. In den meisten Fällen also der Vermieter oder Verkäufer.

  • Höhe der Vermittlungsgebühr ist grundsätzlich Vereinbarungssache, unterliegt jedoch gesetzlichen Grenzen
  • Je nach Art der Nutzung (Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten) und Vertragsdauer gelten unterschiedliche Höchstwerte
  • Provisionsvereinbarungen unterliegen der Formfreiheit, Schriftform wird jedoch aus Beweisgründen empfohlen
  • Einführung des Bestellerprinzips in Österreich in Diskussion; in Deutschland bereits seit 2015 umgesetzt

Wieso verdienen Makler so viel?

Makler werden häufig um ihre Vermittlungsgebühr beneidet, weil Außenstehende nicht sehen, welcher Aufwand tatsächlich hinter einem erfolgreichen Vertragsabschluss steht. Und nicht jeder Tag und jeder Auftrag endet für den Vermittler mit einem Abschluss.

Gerade, wenn sich mehrere Makler um den Verkauf oder die Vermietung eines Objekts bemühen, sinken die Chancen, einen Treffer zu landen. All die Vorarbeit, die er bis dahin geleistet hat, wird dem Makler, der nicht das Geschäft macht, auch nicht abgegolten. Das Erstellen eines aussagekräftigen Exposés ebenso wenig wie Besichtigungen und die Beantwortung zahlreicher Kundenanfragen.

Neu und ebenfalls mit hohem Aufwand verbunden sind virtuelle Besichtigungen mittels 360°-Bilder, Präsentationsvideos bis hin zu Dronenflug-Videos, um Ein Miet- oder Kaufobjekt besonders eindrucksvoll in Szene zu setzen.

Neue Präsentationsmethoden erfordern einerseits den Einsatz neuer kostenaufwendiger Technologien, andererseits auch neue Skills, die sich Vermittler aneignen müssen, um hierbei für seine Kunden Arbeit leisten zu können, die „State of the Art" ist.

Schwierig wird es für den Makler dann, wenn der Auftraggeber unrealistische Preisvorstellungen verfolgt, von denen dieser nicht abrücken möchte. Ein guter Vermittler wird ein Projekt auch mal ablehnen, wenn der Auftraggeber auf unrealistischen Preisvorstellungen beharrt.

  • Umfang der vom Vermittler geleisteten Arbeit wird in der Öffentlichkeit häufig nicht erkannt
  • erfolgreiche Abschlüsse sind meist nur mit großem Aufwand zu erreichen
  • schwierige Auftraggeber und Konkurrenz durch (unseriöse) Standeskollegen verringern die Aussichten auf Erfolg



Wie und wo ist die Maklerprovision geregelt?

Einen Immobilienmakler beauftragen kann sowohl der Abgeber als auch der Interessent. In den meisten Fällen wird der Vermittler dabei als Doppelmakler tätig und ist berechtigt, von beiden Vertragsparteien eine Vermittlungsprovision - auch Courtage genannt - zu verlangen.

Klingt gut - in der Praxis ist es aber oft so, dass der Makler nur von einer Seite eine Vermittlungsgebühr erhält, nicht von beiden Seiten.

Er muss allerdings Konsumenten auf seine Tätigkeit als Doppelmakler hinweisen.

Die jeweiligen Provisionshöchstsätze regelt die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (09/2010):

Für Kauf und Tauschgeschäfte über Immobilien und Unternehmen stehen dem Vermittler maximal 3 bis 4 Prozent zu, je nach Höhe des Werts.

Bei Vermietung ist der Makler in jedem Fall berechtigt, vom Vermieter eine Vermittlungsgebühr bis maximal 3 Bruttomonatsmieten zu verlangen. Vom Mieter darf er – in Abhängigkeit von der Vertragsdauer - maximal 2 Bruttomonatsmieten für Wohnungen und Einfamilienhäusern kassieren, für Geschäftsräume aller Art bis maximal 3 Bruttomonatsmieten.

Hinzugerechnet wird noch die 20-prozentige Umsatzsteuer.

  • Vermittler als Doppelmakler berechtigt, von beiden Vertragsparteien Vermittlungsgebühr zu nehmen
  • Provisionshöchstsätze per Verordnung geregelt: maximal 4 Prozent zzgl. USt vom Wert bei Kauf- und Tauschgeschäften; maximal 3 Bruttomonatsmieten zzgl. USt. bei Vermietung

Welche Maklerverträge gibt es? 

Grundsätzlich kann zwischen 2 Arten von Maklerverträgen gewählt werden:

Der schlichte Maklervertrag

Der Allgemeine (Schlichte) Maklervertrag ist ein eher loser Vertrag zwischen Auftraggeber und Makler. Der Auftraggeber kann zusätzlich noch weitere Makler beauftragen oder selbst nach Interessenten suchen. Der Makler seinerseits kann - muss aber nicht unbedingt - tätig werden. Er ist nicht dazu verpflichtet.

  • Der schlichte Maklervertrag ist jederzeit kündbar und kann unbefristet abgeschlossen werden
  • Der Vermittler ist nicht zur Tätigkeit verpflichtet, der Auftraggeber auch nicht zum Abschluss eines Vertrags mit einer vom Makler vermittelten Person verpflichtet.
  • Der Auftraggeber hat keinen Schadenersatzanspruch bei Untätigkeit des Maklers.
  • Der Immobilienmakler hat keinen Provisionsanspruch, wenn der Auftraggeber einen vermittelten Vertrag nicht annimmt.

Ein Alleinvermittlungsauftrag nimmt alternativ den Vermittler in die Pflicht, alles zu tun, um einen positiven Geschäftsabschluss zu vermitteln. Sein Auftraggeber darf während der Vertragsdauer keinen anderen Immobilienmakler beauftragen (oder muss beiden Maklern die Vermittlungsprovision zahlen).

Dem Auftraggeber sei deshalb geraten, sich vorab von der Fähigkeit und dem Engagement des Maklers durch Referenzen zu überzeugen, bevor er diesem einen Alleinvermittlungsauftrag erteilt, denn er ist mehrere Monate an ihn gebunden.

  • Ein Alleinvermittlungsauftrag ist befristet – bei Miete maximal 3 Monate, bei Kauf maximal 6 Monate. Der Vertrag kann aber beidseitig verlängert werden, wenn es die Umstände erfordert.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen anderen Immobilienmakler in Anspruch zu nehmen
  • Der Vermittler verpflichtet sich, alles für eine erfolgreiche Vermittlung Zweckmäßige zu unternehmen
  • Vermittelt der Makler erfolgreich ein Vertragsangebot, ist der Auftraggeber trotzdem nicht verpflichtet, dieses anzunehmen. Der Vermittler hat keinen Anspruch auf Vermittlungsgebühr , es sei denn, §15 MaklerG wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.


Kann eine Maklervereinbarung mündlich abgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann eine Maklervereinbarung wie ein jeder anderer Vertrag abgeschlossen werden:

  • ndlich
  • Schriftlich
  • Stillschweigend (konkludent)

Allerdings gibt es hier Unterschiede bei einem „schlichten Maklervertrag" sowie einem Alleinvermittlungsauftrag:

Wird ein schlichter Maklervertrag mündlich oder stillschweigend abgeschlossen, muss der Immobilienmakler den Auftraggeber trotzdem schriftlich über die Kosten der fälligen Vermittlungsgebühr sowie ein mögliches wirtschaftliches bzw. familiäres Naheverhältnis zum „Auftraggeber auf der Gegenseite" aufklären. 

Weiters muss bei Verbrauchergeschäften immer schriftlich festgehalten werden, wenn es sich um ein Alleinvermittlungsauftrag handelt, bzw. wenn §15 MaklerG oder §9 MaklerG vereinbart werden soll.

Ansonsten wird der Vermittler unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Wie lange ist der Maklervertrag gültig?

Maklerverträge können wahlweise befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Unbefristete Maklerverträge dürfen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien beendet werden. Befristete Maklerverträge bedürfen ebenfalls keiner Einhaltung einer Kündigungsfrist, können aber nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. 

Alleinvermittlungsaufträge dürfen nur befristet und auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Auch hier ist eine vorzeitige Auflösung zulässig, allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen, beispielsweise dann, wenn der Auftraggeber dem Vermittler begründet sein Vertrauen entzieht.

Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers kann jedoch die Maklervereinbarung überdauern. Nämlich dann, wenn ein Interessent, den er akquiriert hat, erst nach Ablauf des Maklervertrages sich mit dem Abgeber der Immobilie auf einen Vertragsabschluss einigt.

  • Unbefristete Maklerverträge sind jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar
  • Befristete Maklerverträge bedürfen eines wichtigen Kündigungsgrundes
  • Alleinvermittlungsaufträge dürfen nur befristet abgeschlossen werden und können nur aus schwerwiegenden Gründen vorzeitig gekündigt werden 
  • Provisionsforderungen können Maklervertrag überdauern, wenn sich Vertragsparteien erst später einig werden


Pflichten des Immobilienmaklers

Der Immobilienmakler gilt als Sachverständiger, von dem erwartet wird, dass er über sämtliche Umstände und Probleme aufklärt, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf des Objekts stehen. Dazu muss er über fundierte Fachkenntnisse verfügen.

Um seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber beiden Vertragsparteien nachzukommen, benötigt der Immobilienmakler umfangreiches Spezialwissen: Handelsrecht, Grundbuchsrecht, Baurecht, Mietrecht und Steuerrecht sind nur einige der Spezialgebiete, mit denen der Vermittler in seiner täglichen Arbeit zu tun hat. War es vor einigen Jahren noch möglich, ohne einschlägige Ausbildung Immobilienmakler zu werden, so schreibt die Gewerbeordnung nun den Nachweis von Fachkenntnissen und Prüfungen für die Berufsausübung vor.

Schon die Tatsache, dass ein Vermittler unvollständige Informationen geliefert hat, kann ihm als Pflichtverletzung ausgelegt werden und den Verlust der Maklerprovision oder sogar Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Eine besondere Nachforschungspflicht besteht für den Makler jedoch nicht, solange er keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers hat.

Wozu Immobilienmakler verpflichtet und berechtigt sind, regelt das Maklergesetz (MaklerG). Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft verpflichtet seine Mitglieder zu standesgemäßem Verhalten gegenüber Auftraggebern und Standeskollegen. Zu den Standesregeln zählt zum Beispiel, dass Vermittler vor Zustandekommen eines Geschäfts keine Vorauszahlungen auf Provisionen verlangen dürfen. 

Auch unentgeltliche Vermittlung und unlautere Kundenwerbung sind untersagt.

  • Immobilienmakler muss über fundiertes Fachwissen verfügen; einschlägige Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben
  • Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber beiden Vertragsparteien
  • Maklergesetz und Standesregeln schreiben Rechte und Pflichten des Immobilienmaklers fest
  • Verlust von Provisionen und Schadenersatzansprüche bei mangelnder Beratung möglich


So viel Provision erhält der Makler bei Vermietung

Wie viel Courtage, d.h., Vermittlungsgebühr bei Vermietung dem Makler zustehen, richtet sich sowohl nach der Art der Immobilie als auch nach der Vertragsdauer. Der Gesetzgeber legt hierbei lediglich Höchstgrenzen fest. 
Für Mietverträge von Wohnungen und Einfamilienhäusern mit mehr als 3 Jahren Vertragsdauer stehen dem Vermittler vom Vermieter maximal 3 Bruttomonatsmieten zu, vom Mieter zusätzlich 2 Bruttomonatsmieten. Ist die Vertragsdauer kürzer als 3 Jahre, reduziert sich die Vermittlungsgebühr vom Mieter auf 1 Bruttomonatsmiete, jene vom Vermieter bleibt mit 3 Bruttomonatsmieten gleich.

Handelt es sich um Geschäftsräume, gelten abweichende Höchstsätze: Für eine Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren darf der Vermittler sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter jeweils 3 Bruttomonatsmieten in Rechnung stellen. Bei einer kürzeren Vertragsdauer reduziert sich nur der Provisionsanspruch gegenüber dem Mieter auf 1 oder 2 Bruttomonatsmieten.

Grundlage für die Provisionsberechnung ist der monatliche Bruttomietzins (§24 Immobilienmaklerverordnung). Darunter versteht die Immobilienmaklerverordnung den Monatszins plus monatliche Betriebskosten, beides Nettobeträge! Nur auf diese Nettosumme dürfen 20 Prozent Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. 

Gängige Praxis von unseriösen Maklern ist es, die Bruttobeträge der Mietzinsvorschreibungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und auf diese (nochmals) die Umsatzsteuer aufzuschlagen.

  • Art und Dauer der Vermietung bestimmen maximal zulässige Provisionsforderungen
  • Provisionen sind grundsätzlich frei verhandelbar, aber durch gesetzliche Höchstsätze limitiert
  • Bemessungsgrundlage sind Bruttomonatsmieten nach § 24 der Immobilienmaklerverordnung

Wann kann die Vermittlungsgebühr gemindert werden?

Unter gewissen Umständen kann die Courtage auch gemindert werden. 

Zum Beispiel, wenn der Vermittler als Doppelmakler (im Auftrag des Vermieters und des Mieters) tätig ist, dies aber nicht dem anderen Auftraggeber bekannt gegeben hat.

Oder, wenn der Makler in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Auftraggeber steht, dies aber nicht der anderen Vertragspartei bekannt gibt. 

Im schlimmsten Fall kann der Vermittler dadurch den Provisionsanspruch verlieren.


Wann ist die Maklerprovision zu zahlen?

Anspruch auf seine Vermittlungsgebühr hat der Immobilienmakler, sobald der Miet- oder Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Das ist allerdings bereits dann der Fall, wenn sich die beiden Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind, und nicht erst, wenn der Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag von beiden unterzeichnet wurde.

  • Vermittlungsprovision wird i.d.R. bereits vor Unterzeichnung des Kauf- oder Mietvertrags fällig

Kein Vertrag – keine Maklerprovision

Kommt kein Abschluss zustande, steht dem Vermittler keine Courtage zu, selbst wenn er erheblichen Aufwand betrieben hat, um einen Abschluss herbeizuführen. Weiters steht es dem Auftraggeber frei, einen Vertrag mit dem Interessenten, den der Vermittler akquiriert hat, abzulehnen.

Manchmal jedoch möchten Auftraggeber und Interessent gemeinsam den Vermittler um seine Provision prellen: Sie vereinbaren, den Vertrag erst dann abzuschließen, wenn der Vermittlungsauftrag des Maklers abgelaufen ist oder gekündigt wurde. Hier sieht die Rechtslage allerdings vor, dass der Vermittler auch im Nachhinein Anspruch auf seine Provision hat, wenn ursprünglich er es war, der Abgeber und Interessent zusammengeführt hat.

Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet bereits die bloße Namhaftmachung eines Vertragspartners den Anspruch des Maklers auf Vermittlungsprovision.

  • Vermittlungsgebühr steht dem Vermittler nur bei erfolgreichem Abschluss zu
  • Auftraggeber darf den vom Makler vermittelten Vertragspartner ablehnen
  • Anspruch auf Provision kann Maklervertrag "überdauern"

Ersatzansprüche für Makler-Aufwendungen

Prinzipiell sind alle Ansprüche auf geleistete Aufwendungen des Maklers durch die Provision abgedeckt und auch abgegolten. Der Makler trägt somit das volle Erfolgsrisiko.

Anders gesagt: Findet der Vermittler keinen Mieter oder Käufer, hat er auch keinen Anspruch auf Abgeltung der bisher geleisteten Arbeit. Dies ist das Berufsrisiko des Maklers. Nicht jeder Auftrag und die damit verbundene Arbeit führt zu einer Provision, der Vermittler bleibt auf seinen Kosten „sitzen".

Unter Umständen kann der Immobilienmakler aber sehr wohl eine Vermittlungsgebühr verlangen. Dies wird er machen, wenn bereits im Vorfeld nach Besichtigung und Erstbesprechung ersichtlich ist, dass es sich um ein nur schwer vermittelbares Objekt handelt.

In diesem Fall kann in Österreich laut §15 MaklerG (Maklergesetz) vereinbart werden, dass die Provisionszahlung auch bei einer nicht erfolgreichen Vermittlung bezahlt werden muss. Diese darf aber nicht höher als die sonst „übliche" Vermittlungsgebühr im Falle des Vermittlungserfolges sein.

Ebenso kann nach §9 MaklerG vereinbart werden, dass zusätzliche Aufwendungen für die Abwicklung des Auftrags extra zu bezahlen sind – unabhängig, ob die Vermittlung erfolgreich ist, oder nicht.

Beide Fälle müssen nach §9 MaklerG sowie §15 MaklerG ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden!


Steuererklärung: Maklerkosten steuerlich absetzen

Vermieter können die Maklerkosten als Vorwerbungskosten in der Steuererklärung absetzen, müssen aber eine Vermietungsabsicht nachweisen.

Mieter hingegen können die Maklerprovisionszahlung nur dann steuerlich absetzen, wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen erforderlich war.

Bei Kaufobjekten steht grundsätzlich keine Abschreibungsmöglichkeit für Maklerprovisionen zu.

  • Absetzbarkeit der Vermittlungsprovision für Vermieter als Vorwerbungskosten möglich
  • Mieter können Maklerkosten nur bei beruflich erforderlichem Umzug steuerlich absetzen
  • Keine Abschreibung von Maklerkosten bei Kaufobjekten

Wo findet man den passenden Makler?

Immobilienmakler scheint es wie Sand am Meer zu geben, und die Konkurrenz ist groß. Weil man sich für eine längere Zeit an den Makler bindet, sollte man sich nicht gleich das Blaue vom Himmel versprechen lassen.

Ein erster Check auf Immobilienplattformen im Internet zeigt, welche Vermittler überhaupt in der Region tätig sind und wie professionell ihr Internetauftritt ist. Schnell lässt sich auch feststellen, auf welche Vermittlungen sie sich spezialisiert haben.

Auch ein Blick auf Google Maps lohnt sich, denn regional tätige Makler könnten eventuell schon konkrete Interessenten an der Hand haben. Makler, die nicht online inserieren, können dagegen gleich ausgeschlossen werden, denn sie sind einfach nicht up-to-date. Immobilien werden mittlerweile so gut wie nur noch über das Internet vermittelt.

Aber auch Empfehlungen von Freunden oder Nachbarn sind sehr nützlich. Es macht Sinn, sich darüber zu informieren, wie schnell die Vermittlung durch den Immobilienmakler erfolgte und ob bei einem Verkauf eventuell große Preisabstriche in Kauf genommen werden mussten.

Immobilienmakler, die es in die engere Wahl geschafft haben, kann man auf Referenzobjekte und Objektvergleiche ansprechen. Beispiele von Exposés sollte ebenfalls erhältlich sein.

Und natürlich darf immer auch das Bauchgefühl ein Wörtchen mitreden: Denn schließlich muss die Chemie stimmen, wenn man gemeinsam etwas schaffen will.

  • Check im Internet: Vermittler in der Region, Professionalität, Spezialisierungen
  • Google Maps zum Auffinden regionaler Vermittler
  • Empfehlungen nützen
  • von Maklern Referenzen zeigen lassen
  • auf das Bauchgefühl hören


Wohnung oder Mieter finden ohne Makler

Der Aufwand, eine Wohnung zu vermieten, ist nicht zu unterschätzen. Nicht ohne Grund gibt es Immobilienmakler, die Vermietern die Arbeit abnehmen, denn es kann schon passieren, das man als Vermieter mit duzenden Wohnungs-Interessenten konfrontiert wird. Alternativ können sich Vermieter bereits die interessantesten Mieter auf miet.ID aussuchen, ohne überhaupt ein Wohnungsinserat im Internet zu veröffentlichen. Hat man bereits Erfahrung mit der Vermietung von Wohnungen und "weiß, wie der Hase läuft", ist dann auch kein Vermittler notwendig.

Mietinteressenten beauftragen eher selten einen Immobilienmakler, obwohl sie am Ende meist den Vermittler zahlen müssen, den der Vermieter bestellt hat. Da wäre es doch interessanter, sich von Maklern finden zu lassen, die über geeignete Objekte in ihrem Pool verfügen. Ein Mieterprofil, mit dem man gezielt gefunden werden kann, ist auf prop.ID rasch & kostenlos erstellt.

Probiere es aus! Mehr Info: www.prop.id/vermieter

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Dienstag, 19. März 2024