Möchten Sie unverbindlich mehr über vBeschluss erfahren?
Immobilien-Glossar
Unser Immobilien-Glossar ist Ihr kleines Lexikon zu den wichtigsten Immobilienbegriffen. Kurz und knackig erklären wir in diesem Immobilien Lexikon / Glossar gängige Begriffe. Möchten Sie einen Immobilienbegriff zu unserem Glossar beitragen? Gerne können Sie uns eine Nachricht schicken, wir nehmen nach kurzer Prüfung den Begriff gerne in unser Immobilien-Lexikon auf:
Begriff | Definition |
---|---|
Eigentümerversammlung | Steht eine Immobilie im Eigentum von mehreren Eigentümern - auch Miteigentümer genannt - muss regelmäßig eine Eigentümerversammlung abgehalten werden. In der Schweiz wird dies auch die Stockwerkseigentümerversammlung genannt. Abgekürzt wird es gerne als ETV, oder auch als Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet. Die ETV hat in Deutschland jährlich stattzufinden. Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss mindestens 3 Wochen vor der ETV an die Eigentümer versandt werden. In Österreich findet die ETV zumindest alle 2 Jahre statt und die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher versandt werden. Davon abweichend können die Eigentümer auch ein anderes Versammlungsintervall beschließen. Der Zweck einer Eigentümerversammlung ist, wichtige Punkte hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie zu besprechen und Entscheidungen diesbezüglich in der ETV zu treffen. Besonders wichtig ist, dass mittels Eigentümerversammlung jeder Miteigentümer die Gelegenheit haben soll, ausreichend seine eigene Meinung kund zu tun. ETVs können heutzutage auch als hybride Eigentümerversammlung abgehalten werden: Den Eigentümer steht es frei an der Veranstaltung in Form einer digitalen Eigentümerversammlung mittels Computer, Tablet oder Handy, oder direkt vor Ort in den von der Hausverwaltung organisierten Räumlichkeiten teilzunehmen. Beschlüsse werden in einer hybriden Eigentümerversammlung ebenso über Computer, Tablet oder Handy gefasst - egal ob man digital, oder vor Ort an der Eigentümerversammlung teilnimmt. prop.ID hat ein Tool für die Abhaltung und Automatisierung von Versammlungen erstellt. Mehr Infos: Eigentümerversammlungen mit vBeschluss Allgemeine Infos zum Thema: |
Eigentümerversammlung Abstimmung | Eigentümerversammlung Abstimmung: Dies ist ein zentraler Prozess für die Entscheidungsfindung und die Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Rechtsgrundlage Deutschland: Die Abstimmungsregeln sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Österreich: Die entsprechenden Regelungen finden sich im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Arten der Abstimmungen
Deutschland: Eine Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Eigentümer anwesend ist. Österreich: Mindestens 33% der Miteigentumsanteile muss anwesend oder vertreten sein. Deutschland: Das Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung richtet sich gesetzlich nach dem Kopfprinzip (Eine Stimme pro Eigentümer). Die Eigentümergemeinschaft kann auch in der Gemeinschaftsordnung festlegen, dass das Wertprinzip (Höhe der Miteigentumsanteile pro Eigentümer) oder Objektprinzip (Anzahl der Einheiten pro Eigentümer) angewendet werden soll. Österreich: Das Stimmrecht richtet sich nach dem Wertprinzip (Höhe der Miteigentumsanteile). Vollmachten Deutschland: Eigentümer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen; die Vollmacht muss schriftlich oder in Textform vorliegen. Österreich: Auch hier ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Laut hiesiger Rechtsansicht ist auch eine elektronische Übertragung möglich. Abstimmungsverfahren
Wann eine Abstimmung positiv ausgeht, hierfür gibt es umfangreiche Regelungen, die gesondert beschrieben werden. Siehe dieser Beitrag Dokumentation In beiden Ländern muss das Abstimmungsergebnis protokolliert werden. Das Protokoll dokumentiert die gefassten Beschlüsse und wird den Eigentümern zur Verfügung gestellt. In Deutschland muss noch zusätzlich ein Beschlussbuch geführt werden, in dem jeder einzelne Beschluss einzeln dokumentiert wird. Rechtswirkung In Deutschland und Österreich sind ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse für alle Eigentümer bindend, auch wenn sie nicht an der Versammlung teilgenommen haben oder dagegen gestimmt haben. Anfechtungsmöglichkeiten Deutschland: Eigentümer können Beschlüsse anfechten, wenn formelle oder materielle Mängel vorliegen, und dies innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung. Österreich: Ähnlich haben Eigentümer auch hier das Recht, Beschlüsse anzufechten, wobei die Fristen variieren können. Mehr dazu auch hier: Die Beschlussfassung im WEG |
Eigentümerversammlung online | Das Thema Eigentümerversammlung online bezieht sich auf die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft digital abzuhalten, d.h. über das Internet und ohne physische Anwesenheit der Eigentümer an einem Versammlungsort. Diese digitale Form der Versammlung hat durch die fortschreitende Digitalisierung und insbesondere durch die COVID-19-Pandemie an Bedeutung gewonnen. In Deutschland wurde die Möglichkeit, eine Eigentümerversammlung online abzuhalten, durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 rechtlich verankert. Rechtliche Grundlagen Deutschland: Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 hat das Führen von Online-Eigentümerversammlungen explizit ermöglicht. Vor der Reform war dies rechtlich umstritten, da das Gesetz eine physische Versammlung implizierte. Die rechtliche Basis findet sich nun in § 23 Abs. 1 WEG, der die Durchführung einer Eigentümerversammlung auch als Online-Versammlung erlaubt, sofern dies in der Gemeinschaftsordnung geregelt oder von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde. Österreich: Das Thema Eigentümerversammlung online wurde mit der WEG Novelle 2022 umgesetzt. Entsprechend § 25 (2a) WEG Österreich sind seitdem Videokonferenzen im Rahmen einer Eigentümerversammlung explizit erlaubt. Vorteile der Online-Eigentümerversammlung
Eine Online-Eigentümerversammlung muss technisch so ausgestaltet sein, dass sie den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Versammlung entspricht. Hier einige wichtige Punkte zur technischen Durchführung: Plattformen und Tools Die Versammlung kann über gängige Video- und Konferenztools wie Zoom, Microsoft Teams, GoToMeeting oder spezielle WEG-Verwaltungssoftware abgehalten werden. Es ist wichtig, dass die Plattform stabil, datensicher und benutzerfreundlich ist, damit alle Teilnehmer problemlos teilnehmen können. Der Nachteil der gängigen Videokonferenzplattformen ist aber, dass diese nicht für Eigentümerversammlungen optimiert sind. Deswegen ist es besser, ein speziell für das Thema Eigentümerversammlung online erstelltes Tool zu verwenden. Sicherstellung der Teilnahme Alle Eigentümer müssen Zugang zur Versammlung erhalten. Dies kann durch die Zusendung eines Einladungslinks erfolgen. Die Identität der Teilnehmer muss vor Beginn der Versammlung geprüft werden, um sicherzustellen, dass nur stimmberechtigte Eigentümer teilnehmen. Dies kann durch einen Login-Prozess oder eine Bestätigung per Video geschehen. Moderation und Ablauf Der Verwalter oder Versammlungsleiter moderiert die Online-Versammlung, wie auch bei einer Präsenzveranstaltung. Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt bei einer Online-Eigentümerversammlung entweder digital über die jeweilige Plattform (z.B. durch Klick auf "Ja" oder "Nein" in einer Abstimmungsfunktion) oder durch die Abgabe der Stimme per eMail oder Chat. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht Die allgemeinen Vorschriften über die Beschlussfähigkeit gelten auch bei einer Online-Versammlung. Das bedeutet, dass auch bei der virtuellen Versammlung sichergestellt werden muss, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, was üblicherweise bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten ist. Auch das Stimmrecht der Eigentümer bleibt unverändert. Je nach Regelung der Gemeinschaftsordnung gilt das Kopfprinzip, Wertprinzip oder Objektprinzip. Die Stimmen der Teilnehmer müssen korrekt gezählt und dokumentiert werden. Einhaltung von Fristen und Formalien Auch für Online-Eigentümerversammlungen gelten die üblichen Fristen für die Einladung zur Versammlung und die Vorlage der Tagesordnungspunkte: Die Einladung muss rechtzeitig und in der geforderten Form (meist schriftlich oder per E-Mail) erfolgen. Die Einladung muss zudem die Zugangsdaten und technische Hinweise für die Teilnahme an der Online-Versammlung enthalten. Dokumentation und Protokollierung Die Beschlüsse einer Online-Eigentümerversammlung müssen, wie bei einer physischen Versammlung, im Beschlussbuch festgehalten werden. Zusätzlich sollte auch die technische Durchführung der Versammlung dokumentiert werden, z.B. durch: Teilnehmerliste: Wer hat an der Versammlung teilgenommen? Datenschutz und Rechtssicherheit Ein wichtiger Aspekt bei der Durchführung einer Online-Eigentümerversammlung ist die Datensicherheit und der Schutz der Privatsphäre der Teilnehmer. Die verwendete Software muss den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen, insbesondere: Verschlüsselte Kommunikation: Die Übertragung der Daten und Kommunikation muss verschlüsselt sein, um Missbrauch zu verhindern. Probleme und Herausforderungen Obwohl Online-Eigentümerversammlungen viele Vorteile bieten, gibt es auch einige Herausforderungen:
Mehr Info: vBeschluss - Eigentümerversammlung online, hybrid oder in Präsenz |
Estrich | Der Zimmerboden in unfertiger Form. Diese muss noch mit einem Bodenbelag wie z.B. Parkett versehen, oder versiegelt werden. Es gibt verschiedene Formen von Estrichen: Anhydritesrtrich, Zementstrich, Magnetestrich, Hartgussasphaltestrich oder auch 'schwimmender Estrich', der durch einen Dämmstoff wie zum Beispiel Styropor vom Fussboden getrennt wird. |
Exekution | Im Bereich Immobilien versteht man unter einer 'Exekution' eine Zwangsvollstreckung. Wenn zum Beispiel ein Schuldner (Mieter) die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter diese einklagen. Der Gläubiger (Vermieter) benötigt zur Eintreibung der Mietschulden einen 'Exekutionstitel' vom Gericht. Erst dieser Exekutionstitel gibt dem Vermieter die rechtliche Grundlage, die offene Mietschuld durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen zu können, bzw. auch die Wohnung gerichtlich räumen zu lassen. |