MRG

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Term Definition
MRG

Das MRG (Mietrechtsgesetz) wurde zuletzt 1981 grundlegend reformiert, regelt die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sowie genossenschaftliche Nutzungsverträge und ist seit Anfang 1982 in Kraft. Zuvor hieß es Mietengesetz (MG).

Das MRG unterscheidet drei Hauptkategorien:

  1. Vollanwendung des MRG - insbesondere für Altbauten mit Baubewilligung vor dem 8.Mai 1945 (Kriegsende). Das Mietobjekt unterliegt dem Preisschutz (die maximale Höhe des Mietzinses ist reguliert, bei einem befristeten Mietvertrag ist zwingend ein Abschlag auf die Miete vorgesehen, die Betriebskostenposten sind zwingend reglementiert) sowie dem Kündigungsschutz (Mieter dürfen nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden, die Kündigung muss gerichtlich erfolgen, er gibt Mindestlaufzeiten für Mietverträge).
  2. Teilanwendung des MRG - insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich Dachgeschoßausbauten ab 2002 / Bestimmungen zu Kündigung und Befristung von Mietverträgen. Bei Teilanwendung kommt nur der Kündigungsschutz des Mieters zur Geltung.
  3. Nichtanwendung (Vollausnahme) des MRG - insbesondere bei Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen: Es kommt vorwiegend das ABGB zur Anwendung. Miethöhe, Laufzeit und Kündigungsfristen des Mietvertrags können frei vereinbart werden.

Das MRG beinhaltet mittlerweile zahlreiche Sondervorschriften und ist auch für Experten eine bereits recht komplexe Materie und für Laien nur noch sehr schwer verständlich. Seit vielen Jahren gibt es in Österreich zahlreiche Stimmen, das MRG grundlegend zu reformieren und zu vereinfachen - bisher ohne Erfolg.

Mehr Infos hier: das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG)

Synonyms: Mietrechtsgesetz