Von Team prop.ID auf Donnerstag, 04. April 2024
Kategorie: Magazin

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit in der WEG: Kompletter Überblick

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) basiert auf gemeinsamen Entscheidungen. Die Eigentümerversammlung (ETV) ist der zentrale Ort für Beschlüsse, doch wann ist eine Versammlung beschlussfähig und welche Mehrheiten sind erforderlich? In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Regelungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Deutschland und Österreich. Wir integrieren aktuelle Tipps, Strategien und praktische Beispiele, um Konflikte zu vermeiden und effiziente Entscheidungen zu treffen. Ergänzt um häufige Fragen (FAQs) und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung (HowTo), ist dieser Leitfaden so strukturiert, dass er leicht lesbar ist.

Inhaltsverzeichnis

  1. Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
  2. Arten der Beschlussfassung
  3. Übersicht und Vergleich: Deutschland vs. Österreich
  4. Praktische Tipps und Strategien
  5. HowTo: Beschlussfähigkeit sicherstellen
  6. FAQs
  7. Fazit

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung 

Die Beschlussfähigkeit ist die Voraussetzung für gültige Entscheidungen. Ohne sie können Beschlüsse angefochten werden. Hier die Regelungen für Deutschland und Österreich, basierend auf den zentralen Paragraphen des jeweiligen WEG.

In Deutschland

In Österreich

Zusätzliche Info: In Deutschland hat die WEG-Novelle 2020 die Quoren stark vereinfacht, um Versammlungen flexibler zu gestalten – z. B. durch einfache Mehrheit für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (§ 20 WEG).

Arten der Beschlussfassung

Beschlüsse werden je nach Thema mit unterschiedlichen Mehrheiten gefasst. Hier eine detaillierte Übersicht, inklusive der maßgeblichen Paragraphen für Rechtssicherheit.

In Deutschland

In Österreich

Zusätzliche Info: Für Modernisierungen empfehlen Experten, Finanzierungsstrategien wie Darlehen oder Förderungen früh zu prüfen, um Kostenkonflikte zu vermeiden (§ 16 Abs. 3 WEG in DE).

Umlaufbeschluss: Effiziente Beschlussfassung ohne Versammlung

Der Umlaufbeschluss stellt eine moderne Alternative zur klassischen Eigentümerversammlung dar und ermöglicht es, Entscheidungen schnell und kostengünstig zu treffen, ohne dass alle Eigentümer physisch oder virtuell zusammenkommen müssen.

Stimmrecht im WEG (Stimmprinzip)

Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft regelt, wie Eigentümer in der Eigentümerversammlung abstimmen dürfen und bildet die Grundlage für alle Mehrheitsentscheidungen.

Übersicht und Vergleich: Deutschland vs. Österreich

Diese Tabelle bietet einen klaren Überblick über die zentralen Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den Regelungen zur Beschlussfähigkeit und -fassung. Sie fasst die Kernaspekte zusammen, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern: Von der notwendigen Anwesenheit bis hin zu Vertretungsoptionen. Die Formulierungen sind präzise und vermeiden mathematische Symbole, um die Lesbarkeit zu verbessern. Wo möglich, werden Prozentsätze oder Fraktionen in natürlicher Sprache beschrieben, z. B. "mehr als zwei Drittel" statt Symbolen. Die Stimmprinzipien in Deutschland umfassen das Wertprinzip (nach MEA), das Kopfprinzip (eine Stimme pro Eigentümer) und das Objektprinzip (eine Stimme pro Sondereigentum), wie in § 25 Abs. 2 WEG geregelt.

Aspekt Deutschland Österreich
Beschlussfähigkeit Mindestens ein Eigentümer (seit 2020, § 25 Abs. 1 WEG) Mindestens ein Drittel der MEA (§ 24 Abs. 4 Z 1 WEG)
Einfache Mehrheit Ja-Stimmen mehr als Nein-Stimmen der Anwesenden (§ 25 Abs. 1 WEG) Mehr als 50 Prozent MEA oder mehr als 66 Prozent der Anwesenden plus mehr als 33 Prozent MEA (§ 24 Abs. 4 Z 1 WEG)
Qualifizierte Mehrheit Mehr als zwei Drittel der Stimmen plus mindestens 50 Prozent MEA (§ 21 Abs. 2 WEG) Zweidrittelmehrheit (§ 24 Abs. 4 Z 2 WEG)
Einstimmigkeit Alle Anwesenden (§ 10 Abs. 3 WEG) Alle Anwesenden (§ 24 Abs. 4 Z 4 WEG)
Stimmprinzip Wertprinzip (MEA), Kopfprinzip oder Objektprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) Wertprinzip (MEA) (§ 24 Abs. 2 WEG)
Umlaufbeschluss Textform, Mehrheit möglich (§ 23 Abs. 3 WEG) Möglich, aber Quorum beachten (§ 24 Abs. 6 WEG)
Vertretung Vollmacht erlaubt (§ 26 WEG) Vollmacht erlaubt (§ 25 WEG)

Praktische Tipps und Strategien

Um Beschlüsse reibungslos zu fassen, hier bewährte Ansätze:

Checkliste für Eigentümer:

HowTo: Beschlussfähigkeit sicherstellen

  1. Planung: Überprüfen Sie die MEA-Verteilung in Ihren Unterlagen und bereiten Sie die Einladung vor, inklusive klarer Tagesordnung und Fristen (DE: 3 Wochen, § 23 Abs. 1 WEG; AT: 14 Tage, § 24 Abs. 1 WEG). Senden Sie die Einladungen rechtzeitig per Post oder E-Mail aus.
  2. Quorum prüfen: Am Versammlungsbeginn listen Sie alle Anwesenden und Vertretungen auf und berechnen Sie das erreichte Quorum (DE: mindestens ein Eigentümer, § 25 Abs. 1 WEG; AT: mindestens ein Drittel MEA, § 24 Abs. 4 Z 1 WEG). Dokumentieren Sie dies sofort.
  3. Vollmachten sammeln: Fordern Sie im Voraus Vollmachten von abwesenden Eigentümern an und stellen Sie Standardvorlagen zur Verfügung (z. B. per Download-Link in der Einladung), um die Vertretung zu erleichtern und das Quorum zu sichern.
  4. Ersatztermin setzen: Planen Sie bei potenziell knappen Quoren einen Ersatztermin direkt in die erste Einladung ein, um Verzögerungen zu vermeiden (§ 25 Abs. 3 WEG in DE; § 24 Abs. 5 WEG in AT).
  5. Dokumentieren: Führen Sie ein detailliertes Protokoll mit Quorum-Bestätigung, Abstimmungen und Ergebnissen und verteilen Sie es an alle Eigentümer innerhalb von 2 Wochen (§ 23 Abs. 4 WEG).
  6. Nachhaken: Klären Sie offene Fragen oder Streitigkeiten durch Rücksprache mit Eigentümern oder externe Rechtsberatung, um die Gültigkeit der Beschlüsse zu gewährleisten.

FAQs

Was passiert, wenn das Quorum nicht erreicht wird?

In Deutschland und Österreich kann eine zweite Versammlung einberufen werden (§ 25 Abs. 3 WEG in DE; § 24 Abs. 5 WEG in AT). Beschlüsse der ersten sind ungültig und anfechtbar (§ 23 Abs. 4 WEG).

Zählen Enthaltungen zur Mehrheit?

In Deutschland nein (bei einfacher Mehrheit, § 25 Abs. 1 WEG); in Österreich ja, als abgegebene Stimme (§ 24 Abs. 4 Z 3 WEG).

Kann ich per E-Mail abstimmen?

Ja, via Umlaufbeschluss in Textform – vereinbaren Sie dies im Voraus (§ 23 Abs. 3 WEG in DE).

Wie wirkt sich die WEG-Novelle 2020 aus?

Sie vereinfacht Quoren und erlaubt virtuelle Versammlungen mit 75 Prozent Zustimmung (§ 23 Abs. 1a WEG).

Was tun bei Streit über Kostenverteilung?

Qualifizierte Mehrheit prüfen und ggf. Mediation nutzen, um Harmonie zu wahren (§ 16 Abs. 2 WEG in DE).

Wie funktioniert das Stimmrecht bei Ehepartnern als Eigentümern?

In Deutschland und Österreich haben Ehepartner bei gemeinsamer Eigentümerschaft nur eine gemeinsame Stimme pro Einheit. Bei Uneinigkeit zählt die Stimme als nicht abgegeben. Eine Lösung ist die Erteilung einer Vollmacht an einen Partner oder Dritte. In Österreich gilt das Wertprinzip nach MEA; in Deutschland das Kopfprinzip, sofern nichts anderes vereinbart.

Wie ist das Stimmrecht bei zwei Eigentümern einer Wohnung geregelt?

Bei mehreren Eigentümern einer Wohnung (z. B. Eigentümerpartnerschaft in Österreich) gibt es nur ein gemeinsames Stimmrecht. Es kann nicht aufgeteilt werden. Bei Uneinigkeit (z. B. Ja und Nein) ist die Stimme ungültig; bei gleicher Abstimmung gültig.

Wie wirkt sich der Besitz mehrerer Wohnungen auf das Stimmrecht aus?

In Deutschland hängt es vom Stimmprinzip ab: Kopfprinzip – eine Stimme; Wertprinzip – proportional zu MEA; Objektprinzip – eine Stimme pro Einheit. In Österreich gilt das Wertprinzip nach MEA, sodass mehrere Wohnungen das Stimmgewicht erhöhen. Prüfen Sie die Gemeinschaftsordnung.

Wer hat Stimmrecht bei Insolvenz oder Zwangsverwaltung?

In solchen Fällen können Nicht-Eigentümer wie Insolvenz- oder Zwangsverwalter stimmberechtigt sein, da sie Mitverwaltungsrechte ausüben.

Können Stimmverhältnisse durch Verkäufe geändert werden?

Ja, bei Objekt- oder Wertprinzip ändern sich die Verhältnisse durch Veräußerung von Einheiten, was zu Vermehrung oder Verringerung von Stimmen führen kann.

Gibt es Fälle, in denen Eigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen sind?

Ja, bei Beschlüssen, die Rechtsgeschäfte mit dem Eigentümer betreffen oder Streitigkeiten mit ihm, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Welche Stimmprinzipien gibt es in der WEG?

Kopfprinzip (eine Stimme pro Eigentümer, § 25 Abs. 2 WEG), Objektprinzip (eine Stimme pro Einheit) und Wertprinzip (nach MEA). Das Kopfprinzip gilt standardmäßig, Abweichungen in der Gemeinschaftsordnung.

Worüber kann in der ETV abgestimmt werden?

Über ordentliche Verwaltung (z. B. Erhaltung, Rücklage, Verwalterbestellung) mit Mehrheit und außerordentliche Maßnahmen (z. B. Verbesserungen) mit Mehrheit oder Einstimmigkeit. Sondereigentum-Veränderungen brauchen oft keine Zustimmung.

Wann kann ein Beschluss angefochten werden?

Innerhalb eines Monats beim Gericht bei Formfehlern, Gesetzwidrigkeit oder fehlender Mehrheit. Bei außerordentlicher Verwaltung bis zu drei Monate bei Beeinträchtigung; Fristbeginn mit Aushang.

Was sind absolut nichtige Beschlüsse?

Beschlüsse mit grobem Verstoß gegen die Rechtsordnung (z. B. Mehrheitsentscheidung statt vorgeschriebener Einstimmigkeit) sind unbegrenzt anfechtbar, z. B. zur Fenstererhaltung.

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Fazit

Beschlussfähigkeit und -fassung sind das Herzstück jeder WEG. Durch klare Strukturen, wie in diesem Leitfaden dargestellt, vermeiden Sie Fallstricke und fördern ein harmonisches Zusammenleben. Bleiben Sie informiert über Gesetzesänderungen und nutzen Sie Tools wie Vollmachten oder Umläufe für Effizienz. Bei Bedarf: Konsultieren Sie einen Verwalter oder Anwalt.

Die wichtigsten Themen auf dieser Seite:

  1. vBeschluss - Eigentümerversammlungen & Beschlüsse
  2. vBeschluss ToGo - kein Konto für Eigentümer benötigt
  3. Präsenzveranstaltungen - digital organisiert
  4. Umlaufbeschlüsse - automatisiert
  5. Vollmacht-Management - für ETVs
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