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Unser Immobilien-Glossar ist Ihr kleines Lexikon zu den wichtigsten Immobilienbegriffen. Kurz und knackig erklären wir in diesem Immobilien Lexikon / Glossar gängige Begriffe. Möchten Sie einen Immobilienbegriff zu unserem Glossar beitragen? Gerne können Sie uns eine Nachricht schicken, wir nehmen nach kurzer Prüfung den Begriff gerne in unser Immobilien-Lexikon auf:

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Term Definition
Garçonniere

Kleinwohnung, speziell ausgerichtet auf Einpersonenhaushalte. Auch als Junggesellenwohnung bezeichnet. Der Name stammt aus dem Französischen: Le Garçon - auch 'der Junggeselle'.

 

Synonyms - Junggesellenwohnung
Gemeinschaftsräume

Räume, die durch alle Bewohner eines Hauses genutzt werden können. Meist in größeren Wohnhausanlagen. Beispiel: Hobbyräume, Kinderspielraum, Veranstaltungsraum, Sauna. Aber auch Waschküchen, oder Fahrradräume.

Genossenschaft

Zu einer Genossenschaft schließen sich mehrere Personen zusammen. Die Genossenschaft befindet sich im Eigentum der Genossenschafter, damit sind gewisse Rechte und Pflichten sowie Kontrollrechte und Einschaurechte verbunden.

Im Immobilienbereich dienen Genossenschaften dazu, leistbaren Wohnraum zu schaffen. Genossenschaftswohnungen werden von gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) vemietet. Mieter einer Genossenschaftswohnung müssen einen Eigentanteil einbringen (Finanzierungsbeitrat).

Im Gegenzug ist die monatliche Miete günstiger und die Mietverträge unbefristet. Es fällt auch keine Vermittlungsprovision an, Kautionszahlungen sind auch unüblich.

Synonyms - Genossenschaftswohnung
Gerichtsstand

Eine Standardklausel in Rechtsverträgen. Mittels Gerichtsstand wird geklärt, welches Gericht im Falle von Streitigkeiten und einer Klage zuständig sein soll. Üblicherweise richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz. Für eine gerichtliche Kündigung, eine Räumungsklage ist das Bezirgsgericht in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt, zuständig.

Geschossbau

Ein Gebäude, dass aus mehr als einem Stockwerk besteht.

Grundbuch

Im Grundbuch werden die Eigentümer einer Liegenschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Eigentümer vermerkt. Es ist öffentlich zugänglich und kann am Bezirksgericht, über Rechtsanwälte, Notare oder über das Internet eingesehen werden.

Das Grundbuch wird für jeden einzelnen Bezirgsgerichtssprengel vom Bezirgsgericht geführt, wobei die Grundbuchsprengel in Katastralgemeinden unterteilt werden.

Der Grundbuchskörper besteht aus einem oder mehreren Grundstücken und bildet eine Grundbuchseinlage, die wiederum mit einer Einlagezahl (EZ) gekennzeichnet wird.

Die Grundbuchseinlage besteht aus drei 'Blättern':

  • A-Blatt: Das Gutbestandsblatt gibt Auskunft über Ausmaß und Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B. Dienstbarkeiten) oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen.
  • B-Blatt: Das Eigentumsblatt beinhaltet Informationen über die Eigentumsverhältnisse mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit).
  • C-Blatt: Im Lastenblatt sind die 'dinglichen Rechte' bezüglich der Liegenschaft nachzulesen: Hypotheken, Dienstbarkeiten (als dienendes Gut), Vor- und Wiederkaufsrechte sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote oder auf bestimmte Zeit verbücherte Mietverträge.