Immobilien-Glossar

Unser Immobilien-Glossar ist Ihr kleines Lexikon zu den wichtigsten Immobilienbegriffen. Kurz und knackig erklären wir in diesem Immobilien Lexikon / Glossar gängige Begriffe. Möchten Sie einen Immobilienbegriff zu unserem Glossar beitragen? Gerne können Sie uns eine Nachricht schicken, wir nehmen nach kurzer Prüfung den Begriff gerne in unser Immobilien-Lexikon auf:

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Term Definition
Eigentum

Der Eigentümer einer Immobilie ist üblicherweise die Person, die im Grundbuch eingetragen ist.

Eigentum ist mit gewissen Rechten verbunden, aber auch mit gewissen Pflichten. Das Grundbuch gibt darüber Auskunft.

Ein Mietvertrag schänkt das Recht des Eigentümers hinsichtlich Nutzung der Immobilie zugunsten des Mieters ein. Eigentum und Besitz ist nicht das Gleiche. Der Besitzer einer Sache muss nicht Eigentümer sein - zum Beispiel der Fahrer eines Mietautos 'besitzt' das gemietete Auto, es gehört ihm aber nicht.

Beim Wohnungseigentum handelt es sich um eine besondere Form des 'Miteigentums an einer Liegenschaft'. Diese ist in Österreich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 1975 geregelt.

Der Eigentümer eines sogenannten Mindesanteils (Miteigentumsanteil) hat das Recht, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten alleinig zu nutzen und auch darüber alleinig zu verfügen. Sonstige Räumlichkeiten könnnen auch ein Büro bzw. Geschäftslokal sein.

Der Mindestanteil ist die 'kleinste Einheit', an der kein weiteres Teileigentum begründet werden kann. Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen.

Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.

Allgemeine Teile der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft und des Hauses stehen allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Miteigentümer.

Synonyms - Wohnungseigentum
Eigentümerversammlung

Steht eine Immobilie im Eigentum von mehreren Eigentümern - auch Miteigentümer genannt - muss regelmäßig eine Eigentümerversammlung abgehalten werden. In der Schweiz wird dies auch die Stockwerkseigentümerversammlung genannt. Abgekürzt wird es gerne als ETV - Eigentümerversammlung, oder auch Wohnungseigentümerversammlung.

Die ETV hat in Deutschland und in der Schweiz jährlich statt zu finden. In Österrreich zumindest alle 2 Jahre. Davon abweichend können die Eigentümer auch ein anderes Versammlungsintervall beschließen.

Der Zweck einer Eigentümerversammlung ist, wichtige Punkte hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie zu besprechen und Entscheidungen diesbezüglich in der ETV zu treffen. Besonders wichtig ist, dass mittels Eigentümerversammlung jeder Miteigentümer die Gelegenheit haben soll, ausreichend seine eigene Meinung kund zu tun.

ETVs können heutzutage auch als hybride Eigentümerversammlung abgehalten werden: Den Eigentümer steht es frei and der Veranstaltung in Form einer digitalen Eigentümerversammlung mittels Computer, Tablet oder Handy, oder direkt vor Ort in den von der Hausverwaltung organisierten Räumlichkeiten teilzunehmen.

Beschlüsse werden in einer hybriden Eigentümerversammlung ebenso über Computer, Tablet oder Handy gefasst - egal ob man digital, oder vor Ort an der Eigentümerversammlung teilnimmt.

Mehr zum Thema auch hier in unserem Blogartikel Die hybride Eigentümerversammlung für Hausverwaltungen.

Synonyms - Stockwerkeigentümerversammlung
Estrich

Der Zimmerboden in unfertiger Form. Diese muss noch mit einem Bodenbelag wie z.B. Parkett versehen, oder versiegelt werden. Es gibt verschiedene Formen von Estrichen: Anhydritesrtrich, Zementstrich, Magnetestrich, Hartgussasphaltestrich oder auch 'schwimmender Estrich', der durch einen Dämmstoff wie zum Beispiel Styropor vom Fussboden getrennt wird.

Exekution

Im Bereich Immobilien versteht man unter einer 'Exekution' eine Zwangsvollstreckung. Wenn zum Beispiel ein Schuldner (Mieter) die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter diese einklagen. Der Gläubiger (Vermieter) benötigt zur Eintreibung der Mietschulden  einen 'Exekutionstitel' vom Gericht. Erst dieser Exekutionstitel gibt dem Vermieter die rechtliche Grundlage, die offene Mietschuld durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen zu können, bzw. auch die Wohnung gerichtlich räumen zu lassen.