Absenkung der Zustimmungsschwelle

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Begriff Definition
Absenkung der Zustimmungsschwelle

Die Absenkung der Zustimmungsschwelle bezeichnet im Wohnungseigentumsgesetz (WEG Deutschland) die gesetzliche Möglichkeit, die erforderliche Mehrheit für bestimmte Beschlüsse – insbesondere Umlaufbeschlüsse – von einer Allstimmigkeit auf eine einfache oder qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu reduzieren. Dies geschieht durch einen Vorab-Beschluss der Eigentümergemeinschaft und dient der Flexibilisierung von Entscheidungsprozessen, ohne die Versammlung neu einzuberufen. Der Begriff wird vor allem im Kontext digitaler oder schriftlicher Abstimmungen verwendet und hilft, bürokratische Hürden abzubauen.

Absenkung der Zustimmungsschwelle in Deutschland: § 23 Abs. 3 WEG

In Deutschland ist die Absenkung primär für Umlaufbeschlüsse relevant, die seit der WEG-Novelle 2020 in § 23 Abs. 3 WEG geregelt sind.

Standardmäßig erfordert ein Umlaufbeschluss die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform (z. B. per eMail oder Software). Die Eigentümer können jedoch beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand "die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt".

Der genaue Wortlaut des Gesetzes lautet: „Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“ Ohne diesen Vorab-Beschluss bleibt die Allstimmigkeit erforderlich; mit Absenkung reicht die Mehrheit der teilnehmenden Stimmen (je nach Thema: einfache oder qualifizierte). Dies gilt für unkomplizierte Themen wie Reparaturen oder Wirtschaftspläne und erleichtert die Digitalisierung.

Vorteile: Schnellere Entscheidungen und höhere Beteiligung;

Nachteile: Risiko von Anfechtungen, wenn der Vorab-Beschluss nicht klar protokolliert ist.

Praktischer Tipp: Der Beschluss zur Absenkung sollte in einer Eigentümerversammlung (virtuell oder hybrid) gefasst werden bzw. in der Gemeinschaftsordnung vermerkt werden.