Immobilien-Glossar
Unser Immobilien-Glossar ist Ihr kleines Lexikon zu den wichtigsten Immobilienbegriffen. Kurz und knackig erklären wir in diesem Immobilien Lexikon / Glossar gängige Begriffe. Möchten Sie einen Immobilienbegriff zu unserem Glossar beitragen? Gerne können Sie uns eine Nachricht schicken, wir nehmen nach kurzer Prüfung den Begriff gerne in unser Immobilien-Lexikon auf:
Begriff | Definition |
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Leerstand | Bei einem Leerstand handelt es sich um eine Immobile bzw. Liegenschaft, die nicht benützt wird = leer steht. Es gibt verschiedene Arten und Ursachen von Leerstand:
Die Leerstandsquote wird auf Basis der nicht vermieteten Einheiten im Verhältnis zu allen verfügbaren Einheiten in einem Gebiet oder einer Stadt berechnet. Beispiel: Die Gemeinde XY verfügt über 100.000 Wohneinheiten, wovon 4.000 leer stehen. Dies ergibt: 4.000 / 100.000 * 100 = 4% Leerstandsquote Weiterführende Informationen findest Du auch hier: Leerstand von Immobilien
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Leibrente | Eine Person erhält für eine einmalige Leistung (Übertragung des Eigentums einer Liegenschaft oder Immobilie) eine Dauerleistung auf Lebenszeit (zum Beispiel das Wohnrecht oder eine Geldrente bis zum Tod). Ähnlich der Leibrente ist das bäuerliche 'Ausgedinge'. Der oder die Altbäuerin übergibt den Hof an die Kinder, im Gegenzug erhält der/die Altäuerin das Recht, bis zum Lebensende in einem Nebengebäude (Ausgedinge) zu wohnen. Leibrente und Ausgedinge werden als Reallast in das Grundbuch eingetragen. |
Liegenschaft | Als Liegenschaft bezeichnet man ein Grundstück, das verbaut oder unverbaut sein kann. Bei einer Liegenschaft handelt es sich um eine unbewegliche Sache. Wird zum Beispiel ein Haus auf einer Liegenschaft gebaut (mit Ziegeln als 'bewegliche Elemente'), dann wird dieses Haus zu einer unbeweglichen Sache und Teil der Liegenschaft. |
Loft | Eine Wohnung mit offenem Grundriß (ohne Zimmeraufteilung), dass sich meist in einem ehemaligen Fabriksgebäude befindet. |
Loggia | Die Loggia ist ein Raum und Teil der Wohnung, der auf einer Seite offen ist. Anders gesagt - die Loggia ist an 5 Seiten (links, rechts, hinten, Decke oben, Boden unten) begrenzt, aber nicht nach vorne hinaus. Die Loggia ist kein Balkon oder Terrasse und wird nach österreichischem Mietrechtsgesetz auch zur Nutzfläche hinzugerechnet (Die Balkon- oder Terrassenfläche nicht). |