Additive Beschluss

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Begriff Definition
Additive Beschluss

Der additive Beschluss (auch additives Verfahren genannt) ist eine spezielle Form der Willensbildung in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die es ermöglicht, nach einer ersten erfolglosen Abstimmung eine zweite Runde unter den bisher Nichtabstimmenden durchzuführen. Ziel ist es, die Beteiligung zu erhöhen und Beschlüsse trotz anfänglicher Zurückhaltung zu ermöglichen, ohne die Versammlung neu einzuberufen. Diese Methode ist besonders nützlich für Themen wie Modernisierungen oder Wirtschaftspläne, wo eine hohe Zustimmung erforderlich ist. Im Folgenden differenzieren wir die Regelungen in Österreich (wo der Begriff primär verwendet wird) und Deutschland, basierend auf den aktuellen WEG-Novellen.

Additive Beschluss in Österreich: § 25 Abs. 3 WEG

In Österreich ist der additive Beschluss in § 25 Abs. 3 WEG geregelt und wurde durch die Novelle 2022 erweitert, um die neuen Mehrheitsregelungen (z. B. mehr als 50 % aller Eigentümer oder mehr als zwei Drittel der Anwesenden) auch hier anzuwenden. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Erste Abstimmung: Die Eigentümerversammlung votiert über den Vorschlag; Enthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
  • Zweite Abstimmung: Nach Ablauf der Frist (üblicherweise die Versammlungszeit) werden nur die bisherigen Nichtabstimmenden (z. B. Abwesende oder Enthaltende) erneut befragt – idealerweise per Umlaufverfahren. Die Stimmen der Ersten werden "additiv" mitgenommen, d. h. sie fließen in die Gesamtberechnung ein.

Vorteile: Höhere Erfolgsquote bei Beschlüssen (bis zu 20 % mehr Zustimmungen in der Praxis) und Kostenersparnis durch Vermeidung einer neuen Versammlung.

Nachteile: Frühere OGH-Urteile (z. B. 2016) schränkten es im reinen Umlaufverfahren ein, da ein "echtes" additives Verfahren dort nicht zulässig war – die Novelle 2022 hat dies jedoch angepasst und ermöglicht nun additive Elemente im Umlaufbeschluss.

Praktischer Tipp: Nutzen Sie digitale Tools für die Nachverfolgung, um Fristen (z. B. 14 Tage) einzuhalten und Anfechtungen zu vermeiden.