Angeld
Begriff | Definition |
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Angeld | Das Angeld wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 908 ABGB) geregelt und stellt eine Sicherung für die Vertragserfüllung dar. Tritt der Geber des Angeld vom Vertrag zurück, ist das Angeld zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Empfänger des Angeld vom Vertrag zurück, hat dieser die doppelte Summe des Angelds dem Angeldgeber zurück zu zahlen. Sollte das Angeld mehr als 10% der Gesamtsummer betragen, und wurde es nicht als Angeld bezeichnet, dann handelt es sich um eine Anzahlung, die bei einer Vertragsauflösung zurück zu zahlen ist. |