Grundbuch

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Begriff Definition
Grundbuch

Im Grundbuch werden die Eigentümer einer Liegenschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Eigentümer vermerkt. Es ist öffentlich zugänglich und kann am Bezirksgericht, über Rechtsanwälte, Notare oder über das Internet eingesehen werden.

Das Grundbuch wird für jeden einzelnen Bezirgsgerichtssprengel vom Bezirgsgericht geführt, wobei die Grundbuchsprengel in Katastralgemeinden unterteilt werden.

Der Grundbuchskörper besteht aus einem oder mehreren Grundstücken und bildet eine Grundbuchseinlage, die wiederum mit einer Einlagezahl (EZ) gekennzeichnet wird.

Die Grundbuchseinlage besteht aus drei 'Blättern':

  • A-Blatt: Das Gutbestandsblatt gibt Auskunft über Ausmaß und Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B. Dienstbarkeiten) oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen.
  • B-Blatt: Das Eigentumsblatt beinhaltet Informationen über die Eigentumsverhältnisse mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit).
  • C-Blatt: Im Lastenblatt sind die 'dinglichen Rechte' bezüglich der Liegenschaft nachzulesen: Hypotheken, Dienstbarkeiten (als dienendes Gut), Vor- und Wiederkaufsrechte sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote oder auf bestimmte Zeit verbücherte Mietverträge.