Möchten Sie unverbindlich mehr über vBeschluss erfahren?
Verwalter & Eigentümer
Unser Immobilien-Glossar ist Ihr kleines Lexikon zu den wichtigsten Immobilienbegriffen. Kurz und knackig erklären wir in diesem Immobilien Lexikon / Glossar gängige Begriffe. Möchten Sie einen Immobilienbegriff zu unserem Glossar beitragen? Gerne können Sie uns eine Nachricht schicken, wir nehmen nach kurzer Prüfung den Begriff gerne in unser Immobilien-Lexikon auf:
Begriff | Definition |
---|---|
Eigentümerversammlung online | Das Thema Eigentümerversammlung online bezieht sich auf die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft digital abzuhalten, d.h. über das Internet und ohne physische Anwesenheit der Eigentümer an einem Versammlungsort. Diese digitale Form der Versammlung hat durch die fortschreitende Digitalisierung und insbesondere durch die COVID-19-Pandemie an Bedeutung gewonnen. In Deutschland wurde die Möglichkeit, eine Eigentümerversammlung online abzuhalten, durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 rechtlich verankert. Rechtliche Grundlagen
Vorteile der Online-Eigentümerversammlung
Technische Anforderungen und DurchführungEine Online-Eigentümerversammlung muss technisch so ausgestaltet sein, dass sie den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Versammlung entspricht. Hier einige wichtige Punkte zur technischen Durchführung: Plattformen und ToolsDie Versammlung kann über gängige Video- und Konferenztools wie Zoom, Microsoft Teams, GoToMeeting oder spezielle WEG-Verwaltungssoftware abgehalten werden. Es ist wichtig, dass die Plattform stabil, datensicher und benutzerfreundlich ist, damit alle Teilnehmer problemlos teilnehmen können. Der Nachteil der gängigen Videokonferenzplattformen ist aber, dass diese nicht für Eigentümerversammlungen optimiert sind. Deswegen ist es besser, ein speziell für das Thema Eigentümerversammlung online erstelltes Tool zu verwenden. Sicherstellung der TeilnahmeAlle Eigentümer müssen Zugang zur Versammlung erhalten. Dies kann durch die Zusendung eines Einladungslinks erfolgen. Die Identität der Teilnehmer muss vor Beginn der Versammlung geprüft werden, um sicherzustellen, dass nur stimmberechtigte Eigentümer teilnehmen. Dies kann durch einen Login-Prozess oder eine Bestätigung per Video geschehen. Moderation und AblaufDer Verwalter oder Versammlungsleiter moderiert die Online-Versammlung, wie auch bei einer Präsenzveranstaltung. StimmabgabeDie Stimmabgabe erfolgt bei einer Online-Eigentümerversammlung entweder digital über die jeweilige Plattform (z.B. durch Klick auf "Ja" oder "Nein" in einer Abstimmungsfunktion) oder durch die Abgabe der Stimme per eMail oder Chat. Beschlussfähigkeit und StimmrechtDie allgemeinen Vorschriften über die Beschlussfähigkeit gelten auch bei einer Online-Versammlung. Das bedeutet, dass auch bei der virtuellen Versammlung sichergestellt werden muss, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, was üblicherweise bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten ist. Auch das Stimmrecht der Eigentümer bleibt unverändert. Je nach Regelung der Gemeinschaftsordnung gilt das Kopfprinzip, Wertprinzip oder Objektprinzip. Die Stimmen der Teilnehmer müssen korrekt gezählt und dokumentiert werden. Einhaltung von Fristen und FormalienAuch für Online-Eigentümerversammlungen gelten die üblichen Fristen für die Einladung zur Versammlung und die Vorlage der Tagesordnungspunkte: Die Einladung muss rechtzeitig und in der geforderten Form (meist schriftlich oder per E-Mail) erfolgen. Die Einladung muss zudem die Zugangsdaten und technische Hinweise für die Teilnahme an der Online-Versammlung enthalten. Dokumentation und ProtokollierungDie Beschlüsse einer Online-Eigentümerversammlung müssen, wie bei einer physischen Versammlung, im Beschlussbuch festgehalten werden. Zusätzlich sollte auch die technische Durchführung der Versammlung dokumentiert werden, z.B. durch: Teilnehmerliste: Wer hat an der Versammlung teilgenommen? Datenschutz und RechtssicherheitEin wichtiger Aspekt bei der Durchführung einer Online-Eigentümerversammlung ist die Datensicherheit und der Schutz der Privatsphäre der Teilnehmer. Die verwendete Software muss den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen, insbesondere: Verschlüsselte Kommunikation: Die Übertragung der Daten und Kommunikation muss verschlüsselt sein, um Missbrauch zu verhindern. Probleme und HerausforderungenObwohl Online-Eigentümerversammlungen viele Vorteile bieten, gibt es auch einige Herausforderungen:
prop.ID hat mit vBeschluss ein Tool erstellt, mit dem Wohnungseigentümerversammlungen automatisiert werden können. Zu diesem Tool gehören auch Abstimungsmöglichkeiten nach WEG, Umlaufbeschlüsse, eine 24/7 Beschlusssammlung, etc. Erfahren Sie hier mehr: Eigentümerversammlung online abhalten mit vBeschluss
|
Eigentümerversammlung Stimmrecht | Eigentümerversammlung Stimmrecht: regelt im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für eine Eigentümergemeinschaft in Deutschland und Österreich, wie Wohnungseigentümer über verschiedene Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft abstimmen können. Während die Grundzüge ähnlich sind, gibt es dennoch Unterschiede in den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Details der Stimmrechtsausübung im WEG. Rechtliche Grundlage des Stimrecht
Beide Gesetze regeln die Rechte der Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der Abstimmung über gemeinschaftliche Angelegenheiten, doch es gibt Unterschiede in der Art der Stimmrechtsausübung und den Mehrheitsverhältnissen. Stimmrechtsprinzipien im VergleichKOPFPRINZIPeine Stimme pro Eigentümer;
WERTPRINZIPStimmengewichtung nach Miteigentumsanteilen;
OBJEKTPRINZIPeine Stimme pro Wohnung;
Mehrheitsverhältnisse und Beschlussfassung
|
Estrich | Der Zimmerboden in unfertiger Form. Diese muss noch mit einem Bodenbelag wie z.B. Parkett versehen, oder versiegelt werden. Es gibt verschiedene Formen von Estrichen: Anhydritesrtrich, Zementstrich, Magnetestrich, Hartgussasphaltestrich oder auch 'schwimmender Estrich', der durch einen Dämmstoff wie zum Beispiel Styropor vom Fussboden getrennt wird. |
Exekution | Im Bereich Immobilien versteht man unter einer 'Exekution' eine Zwangsvollstreckung. Wenn zum Beispiel ein Schuldner (Mieter) die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter diese einklagen. Der Gläubiger (Vermieter) benötigt zur Eintreibung der Mietschulden einen 'Exekutionstitel' vom Gericht. Erst dieser Exekutionstitel gibt dem Vermieter die rechtliche Grundlage, die offene Mietschuld durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen zu können, bzw. auch die Wohnung gerichtlich räumen zu lassen. |
Fälligkeit | Der Zeitpunkt, bis zu dem eine gewisse 'Schuld' erbracht worden sein muss. Anders gesagt - der Zeitpunkt, bis zu dem der Mieter die monatliche Miete bezahlt haben muss. Zahlt der Mieter nicht bis zur vereinbarten Fälligkeit, gerät der Mieter 'in Verzug'. In Österreich gilt für für Mietverträge der 5. des Monats als Fälligkeitsdatum. Handelt es sich um einen Mietvertrag unter Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG), dann sind Vertragsklslauseln hinsichtlich eines früheren Fälligkeitsdatums im Mietvertrag ungültig.
Darunter versteht man den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbringen muss, und der Gläubiger sie annehmen soll, weil ansonsten ein Verzug eintritt. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach Vereinbarung und nach besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften, weiters nach der Natur und dem Zweck der zu erbringenden Leistung. Seit Geltung des Zahlungsverzugsgesetzes (März 2013) ist bei Mietverträgen der gesetzliche Zahlungstermin für den Mietzins der 5. eines jeden Monats, im Vollanwendungsbereich des MRG sind davon zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam (§ 15 Abs 3 MRG). |